Die Stiftung der deutschsprachigen Immobilieneigentümer teilt mit
Das sind vorab die neuesten Verkehrsnachrichten aus Ungarn.
Wir haben bis jetzt im einschlägigen Gesetz keine weiteren Regelungen gefunden. Das bedeutet, dass man nun nicht nur auf hoher See und vor dem Gesetz "in Gottes Hand" ist, sondern auch bei den kleinsten (!) Verkehrsvergehen in Ungarn.
Wir konnten keine "Gebühren Staffel" finden, d.h., der Polizist vor Ort bestimmt das Bußgeld je nach Gefühl (und Fahrzeug Marke und vielleicht auch nach Nationalität ...).
Das scheint zwar unglaublich, aber so sieht es im Moment zumindest aus.
Falls es wirklich keine detaillierteren Regelungen geben wird, muss die Sache sehr ernst genommen werden. Ein neuer Weg, die Staatskasse zu entlasten scheint gefunden.
Wer in Ungarn gemeldet ist, entkommt zumindest der Beschlagnahme des Fahrzeugs, wenn er alle seine Papiere dabei hat. Also dann - mehr denn je gilt: "...man soll sich nicht erwischen lassen ..." - oder die Verkehrsregeln einhalten
Ab 1. Juli 2011 tritt eine Änderung der ungarischen Straßenverkehrsordnung in Kraft, wonach die Polizei bei überhöhter Geschwindigkeit, Nichtbenutzung des Sicherheitsgurts, Überquerung von Kreuzungen bei Rotlicht oder Trunkenheit am Steuer eine Geldstrafe zwischen HUF 10.000,-- und 300.000,-- verhängen kann.
Diese Strafe ist sofort an Ort und Stelle zu bezahlen. Wird sie nicht gleich entrichtet, ist die Polizei berechtigt, das Fahrzeug an der Weiterfahrt zu hindern.
Der Lenker erhält dann eine schriftliche Mitteilung in ungarischer, englischer, deutscher oder russischer Sprache, mit der über die verhängte Geldstrafe, den für das Fahrzeug vorgeschriebenen Aufenthaltsort, den Anfahrtsweg dahin sowie über die Rechtsbestimmungen bezüglich des Verfahrens informiert wird.
Der Zulassungsschein hat bei der Polizeibehörde zu verbleiben, der Lenker erhält dafür eine Quittung. Ausländische Zulassungsscheine werden in weiterer Folge von der ungarischen Behörde an die ausstellende ausländische Behörde gesendet.
Falls während einer Verkehrskontrolle festgestellt wird, dass der Lenker oder der Fahrzeughalter eine ungarische Verwaltungsgebühr schuldet, kann dies ebenfalls zur Zurückhaltung des Fahrzeuges führen. ..."
Jürgen Schenk
Mit freundlicher Genehmigung
c/o
Die Stiftung der deutschsprachigen Immobilieneigentümer